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Bürokratieabbau beim Mindestlohn

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat sich erfolgreich mit seiner Forderung durchgesetzt, zur Entlastung kleiner und mittelständischer Unternehmen (KMU) die Dokumentationspflichten nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) zu entschärfen und die Auftraggeberhaftung praxisgerecht zu begrenzen.

Nach einer Ankündigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) sollen die Regelungen zu den Aufzeichnungspflichten in Kürze im Wege einer Rechtsverordnung gelockert werden. Künftig soll die Pflicht zur Aufzeichnung der Arbeitszeiten nur für Arbeitnehmer gelten, deren regelmäßiges monatliches Entgelt unter 2.000 Euro liegt.

Mitarbeitende Familienangehörige sollen von den Aufzeichnungspflichten vollständig ausgenommen werden. Klargestellt werden soll auch, dass die Haftung des Auftraggebers nur auf Fälle begrenzt ist, in denen ein Unternehmer eigene vertragliche Pflichten an andere Unternehmen weiterreicht.

DStV-Präsident StB/WP Harald Elster begrüßt die angekündigten Anpassungen als Schritt in die richtige Richtung. Ein noch größerer Beitrag für den Bürokratieabbau – so Elster – könne allerdings geleistet werden, wenn die Aufzeichnungspflichten auch für Minijobber komplett entfallen, vorausgesetzt, sie weisen einen schriftlichen Arbeitsvertrag vor, aus dem sich der Stundenlohn und die Arbeitszeit bereits eindeutig ergeben.

Mit den angekündigten Änderungen kommt das BMAS Kernforderungen des DStV nach, der in den letzten Monaten wiederholt bei der Politik eine Klarstellung zur Auftraggeberhaftung sowie eine praxisgerechtere Ausgestaltung der Pflichten zur Aufzeichnung der Arbeitszeiten nach § 17 MiLoG angemahnt und eine deutliche Absenkung der in der Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung (MiLoDokV) festgelegten Entgeltgrenze von derzeit 2.958 Euro gefordert hat.

Nachbesserungsbedarf besteht nach Ansicht des DStV weiterhin bei der Behandlung von Praktikumsverhältnissen sowie bei der Klärung der Kompetenzen der Steuerberater.

Quelle: Internetseiten des DStV

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