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Verzicht auf die Urlaubsbescheinigung
Die in Deutschland bereits seit längerem geltende Verfahrensweise, dass die Fahrer die Dokumentation sämtlicher nachweispflichtiger Zeiten (Urlaub, Krankheit etc.) selbst vornehmen können, ohne eine Bescheinigung des Unternehmers mitführen zu müssen, wird durch Artikel 34 VO (EU) Nr. 165/2014 nun auch im EU-Recht verankert.
In Deutschland ist die Verwendung der Bescheinigung weiterhin zulässig (§ 20 Fahrpersonalverordnung).
Quelle: Bundesamt für Güterverkehr
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