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Gefahrgutbeförderung Klasse 1.4 G und 1.4 S (Feuerwerkskörper)

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1.
ADR Schein
Es gibt den normalen Basiskurs (Grundkurs) ADR für die Beförderung von Stoffen der Klasse 2, 3, 4.1, 4.2,
4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 8 und 9. Mit diesem Schein dürfen die Klassen 1 und 7 nicht befördert werden.
Hierfür gibt es einen Aufbaukurs “Klasse 1 und 7”.

Ausnahme: Hat der Fahrzeugführer nur den ADR Grundkurs ohne Klasse 1,
darf er die Unterklasse 1.4 S befördern,

da laut Tabelle 1.1.3.6.3 Freistellung in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit
befördert werden, unbegrenzt sind. Das bedeutet, der Fahrzeugführer braucht keinen ADR Schein,
egal welche Menge befördert wird.

2.
Bei der Unterklasse 1.4 G muss der Fahrzeugführer im Besitz der ADR Schulungsbescheinigung
mit Klasse 1 sein.

Ausnahme: Laut der Tabelle 1.1.3.6.3 darf der Fahrzeugführer Güter der Klasse 1.4 G bis 333 kg
Nettoexplosivstoffmasse (NEM) ohne ADR Schein befördern (333 kg sind ca. 1300 kg brutto).
Ab 333 kg nur mit ADR Schein Klasse 1.

3.
Es muss auch auf das Zusammenladeverbot der Klasse 1.4 G mit anderem Gefahrgut geachtet werden!
Erlaubt ist zum Beispiel:
Motorwagen beladen mit Gefahrgut Klasse 3 / Anhänger beladen mit Gefahrgut Klasse 1.4 G.
Dieses Zusammenladeverbot gilt ab der kleinsten Menge Gefahrgut 1.4 G,
auch wenn die Warntafeln nicht geöffnet werden müssen!!!

Unabhängig davon müssen alle Fahrer und Fahrerinnen (auch bei Transporten von Feuerwerkskörpern
unter 1000 Punkte) eine Unterweisung erhalten. Hierzu kann die nachfolgende PDF Datei benutzt werden.

Und hier das Merkblatt zum Download: Gefahrgut_Feuerwerkskoerper

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Veröffentlicht unter: Gefahrgut · Schlagwörter:

Eine Antwort zu "Gefahrgutbeförderung Klasse 1.4 G und 1.4 S (Feuerwerkskörper)"

  1. dk sagt:

    Gefahrzettel gibt es hier: Gefahrgut-Kennzeichnungen