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Punkte für Gefahrgutverstöße ab 1. Mai 2014

Seit dem 1. Mai ist die 10. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften in Kraft (siehe Bundesgesetzblatt 2014, Teil I, Nr. 15).

Damit wurde nicht nur die Punktestaffelung für Einträge im Fahreignungsregister neu gefasst, die Anlage 13 zu Paragraph 40 der FeV beinhaltet nun auch Verstöße gegen die Gefahrgutverordnung GGVSEB.

Demnach werden sowohl der Fahrzeugführer als auch der tatsächliche Verlader mit einem Punkt im Fahreignungsregister bestraft, wenn sie gegen die Bestimmungen zur Ladungssicherung gemäß Kapitel 7.5.7.1 ADR verstoßen. Darüber hinaus erhält auch der Beförderer und Fahrzeughalter einen Punkt, wenn er die zur Ladungssicherung erforderliche Ausrüstung nicht übergibt. (gg/gh)

Quelle: Gefahrgut Online

Siehe auch:

KBA

Straßenverkehrs-Ordnung

Anlage 13 (zu § 40)

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