Artikel Kommentare

Das Unternehmerportal » Personal » EU-weite Anerkennung der Übergangsfristen

EU-weite Anerkennung der Übergangsfristen

Berufskraftfahrer, die ihren Führerschein der D- und C-Klassen vor den maßgeblichen Stichtagen erhalten haben, sind aufgrund des Bestandsschutzes davon befreit, die Qualifikation durch Schulung und Prüfung zu erwerben. Sie unterliegen jedoch der allen Berufskraftfahrern obliegenden Pflicht, alle 5 Jahre an einer 35-stündigen Weiterbildung teilzunehmen.

Nach der in § 5 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (BKrFQG) enthaltenen grundsätzlichen Regelung muss die erste Weiterbildung

im Personenverkehr bis zum 10. September 2013 und
im Güterkraftverkehr bis zum 10. September 2014

absolviert und nachgewiesen werden. Um den betroffenen Berufskraftfahrern die Gelegenheit zu geben, den Weiterbildungsrhythmus und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis aufeinander abzustimmen, sieht das BKrFQG eine Übergangsregelung vor, nach der die Regelfrist für die erste Weiterbildung um maximal 2 Jahre überschritten werden darf. Dies gilt für alle Personen, deren Führerschein innerhalb der auf die o.g. Regelfrist folgenden zwei Jahre abläuft.

Die maximal möglichen Fristen betragen danach

im Personenverkehr bis zum 10. September 2015 und
im Güterkraftverkehr bis zum 10. September 2016

Bis zu dem individuell ermittelten Stichtag besteht in Deutschland bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen keine Nachweispflicht, d.h. die einheitliche Schlüsselzahl “95” muss bei diesem Personenkreis erst ab Ablaufdatum des Führerscheins eingetragen sein.

Nicht alle EU-Mitgliedstaaten haben bei der Umsetzung der EU-Berufskraftfahrer-Qualifikations-Richtlinie eine gleichlautende Regelung gefunden. So gelten z.B. in Frankreich deutlich kürzere Übergangsfristen, so dass die dortigen Kontrollbehörden sehr viel eher den Eintrag der “95” im Führerschein erwarten, als es in Deutschland der Fall ist. Diese Problematik haben die Mitgliedstaaten erkannt und einigten sich darauf, dass die in den jeweiligen Staaten geltenden Übergangsfristen im Rahmen des grenzüberschreitenden Verkehrs von den Kontrollorganen anderer Staaten anerkannt werden. Die Europäische Kommission hat diese Vereinbarung in einem Auskunftsschreiben noch einmal bekräftigt.

Es ist nicht auszuschließen, dass es im Einzelfall im EU-Ausland trotz der vorgenannten Einigung der Mitgliedstaaten zu Problemen kommen kann. Daher ist es zu empfehlen, dieses Schreiben im Fahrzeug mitzuführen, um es in Zweifelsfällen bei Kontrollen vorlegen zu können.

Quelle: Handelskammer Hamburg

Sieh auch: BAG

Geschrieben von

Veröffentlicht unter: Personal · Schlagwörter: , ,

Kommentare sind geschlossen.